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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte - der Silberstreif wächst

News - 02.04.2009

Das OLG Düsseldorf hat den Vergaberechtsschutz bei Vergabeverfahren unterhalb der Europäischen Schwellenwerte deutlich gestärkt (Beschluss vom 25.10.2008 - 27 W 2/08).

Eine Vergabestelle schrieb unterhalb der Europäischen Schwellenwerte Schutzeinrichtungen an Bauwerken im Mittelstreifen einer Bundesautobahn aus. Der erstplatzierte Bieter sollte den Zuschlag nicht erhalten. Sein Angebot sollte wegen angeblicher Unvollständigkeit ausgeschlossen werden. Der Bieter wehrte sich gegen den drohenden Ausschluss im Wege der einstweiligen Verfügung.

Der Senat untersagte der Vergabestelle durch einstweilige Verfügung, bis zur Entscheidung über die Hauptsache den Zuschlag an den Wettbewerber zu erteilen. In Rechtsschutzverfahren unterhalb der Schwellenwerte sei die gerichtliche Überprüfung der öffentlichen Auftraggeber nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens begründe vielmehr ein vertragliches Schuldverhältnis mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Bei Ausschreibungen nach der VOB/A unterwerfe sich der öffentliche Auftraggeber regelmäßig den Vorgaben der VOB/A und nicht nur denjenigen Vorschriften, die Ausdruck des Willkürverbots sein könnten. Der Bieter habe Anspruch darauf, dass im Vergabeverfahren die Vorgaben der VOB/A beachtet werden. Diese Bindung des öffentlichen Auftraggebers könne im Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Diese Entscheidung hat besonderes Gewicht, weil sie nicht von „irgendeinem“ Gericht, sondern vom Vergabesenat des OLG Düsseldorf stammt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des OLG Düsseldorf besteht eine zentrale Zuständigkeit für derartige Rechtsschutzverfahren unterhalb der Schwellenwerte bei dem auch für Vergabesachen oberhalb der Schwellenwerte zuständigen Senat.