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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Vergaberecht – Wo muss ein Angebot eingehen?

News - 04.06.2011

Ein öffentlicher Auftraggeber forderte Bieter mit Übersendung der Verdingungsunterlagen auf, "das Angebot bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der Submissionsstelle (Haus ..., Frau ...) einzureichen". Ein Bieter wies nach, dass er sein Angebot vor Ablauf der Angebotsfrist im Lager der Vergabestelle abgegeben hatte. Da das Angebot aber erst nach Verlesung des ersten eröffneten Angebotes im Eröffnungstermin zum Verhandlungsleiter gelangte, schloss die Vergabestelle das Angebot nach § 14 Abs. 2 VOB/A aus.

Die Vergabekammer Brandenburg wies den dagegen gerichteten Nachprüfungsantrag zurück (VK Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010 – VK 57/10). Ein verspätetes Angebot ist nur dann zuzulassen, wenn der verspätete Eingang auf Umständen beruht, die der Bieter nicht zu vertreten hat.

Die Vergabestelle muss unter normalen Umständen in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Ist in den Vergabeunterlagen ein Adressat vorgegeben, genügt eine anderweitige Abgabe des Angebots nicht. Diese Abgabe bewirkt keinen Zugang. Das Risiko der fristgerechten Weiterleitung trägt der Bieter.

Gibt die Vergabestelle vor, bei welcher Person, in welchem Gebäude, in welchem Raum ein Angebot eingehen muss, müssen Bieter für den fristgerechten Zugang genau dort sorgen. Paket- und Kurierdienste sind entsprechend zu instruieren. Eine Quittierung des Empfangs durch die benannte Submissionsstelle ist empfehlenswert.