Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Das bisherige Vergaberecht ist durch einen wenig effizienten Rechtsschutz für Bieter ge-prägt. Deshalb ist mit Wirkung vom 01.01.1999 als Teil VI in das Gesetz gegen Wettb-werbsbeschränkungen das sog. Vergaberechtsänderungsgesetz eingefügt. Das Gesetz stellt klar, daß Bewerber einen subjektiven, klagbaren und überprüfbaren Anspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen der VOB/A haben. Als Nachprüfungsbehörden werden neben den fakultativ fortbestehenden Vergabeprüfstellen des § 31 VOB/A besondere Vergabekammern eingerichtet. Gegen deren Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zu dem jeweiligen Oberlandesgericht zulässig, wo spezielle Vergabesenate zu bilden sind. Um zu verhindern, daß durch vorherige Zuschlagserteilung vollendete Tatsachen geschaffen werden, ist der Antrag auf Nachprüfung mit einem sog. Suspensiveffekt ausgestattet. Das bedeutet, daß bis zur Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Ausnahme ist eine ausdrückliche Gestattung durch die Vergabekammer oder den Vergabesenat auf Antrag des Auftraggebers z. B. wegen besonderer Eilbedürftigkeit.
Ein weiterer wichtiger Fortschritt ist die Bindung der ordentlichen Gerichte in einem nachfolgenden Schadensersatzprozeß an die vergaberechtliche Beurteilung der Vergabekammern bzw. –senate. Kehrseite der Medaille ist ein Anspruch des öffentlichen Auf-traggebers auf Zahlung von Schadensersatz, wenn der Antrag auf Nachprüfung mißbräuchlich gestellt worden ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Überprüfung vorrangig mit dem Ziel beantragt worden ist, das Vergabeverfahren zu behindern oder einem Konkurrenten zu schaden.
Mit dem Vergaberechtsänderungsgesetz wird der Rechtsschutz der Bieter deutlich verbessert. Für öffentliche Auftraggeber wird es geboten sein, Vergabeentscheidungen noch sorgfältiger vorzubereiten. Bieter werden häufiger ihr Recht ausüben, Vergabeentscheidungen nachprüfen zu lassen, wenn sie sich vergaberechtswidrig behandelt sehen.