Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Der Vergabeüberwachungsausschuß Sachsen-Anhalt hat entschieden, daß die Privilegierung von Unternehmen aus den neuen Bundesländern gegenüber Unternehmen aus den alten Bundesländern nach Maßgabe der "Präferenzrichtlinie" (Runderlaß des MW vom 01.12.1993) weder gegen europäisches noch gegen deutsches Vergaberecht verstoße.
Der Neubau eines Krankenhauses war von einer Vergabestelle in Sachsen-Anhalt europaweit ausgeschrieben worden. Es bewarben sich ein Bauunternehmen mit Sitz in Niedersachsen sowie ein Bieter aus den neuen Bundesländern um den Auftrag. Das niedersächsische Unternehmen gab das niedrigste Nettogebot ab. Der Auftrag wurde jedoch dem Bewerber aus den neuen Bundesländern zugeschlagen, nachdem dieser nach den Regeln der Präferenzrichtlinie in das Angebot des niedrigsten Bieters eingetreten war.
Danach kann ein Bewerber aus den neuen Bundesländern in das niedrigste Angebot eines Bewerbers aus den alten Bundesländern eintreten, wenn dieser nicht bis zur Zuschlagserteilung nachweist, daß auch er wegen der umfassenden Beauftragung von Nachunternehmern aus den neuen Bundesländern die Privilegierung des Runderlasses in Anspruch nehmen kann.
Die Geltung dieser materiellen Regelung in Sachsen-Anhalt (EU-Förderung von Ziel-1-Gebieten) ist soeben bis zum 31.12.2000 verlängert worden (MBl. LSA Nr. 54/98 vom 29.10.1998). In den anderen neuen Bundesländern sind vergleichbare Regelungen bereits ausgelaufen.