Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Arbeitsverträge sehen häufig vor, dass ein Teil des Arbeitsentgelts (variables Entgelt) nur dann/insoweit gezahlt wird, wenn/soweit regelmäßig jährlich/geschäftsjährlich neu zu definierende Ziele erreicht werden (Zielvereinbarung). Trotzdem unterbleibt häufig der Abschluss einer (neuen) Zielvereinbarung oder geht schlicht im Geschäftsalltag unter.
Das Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.09.2008 - 15 Sa 283/08) hat in Umsetzung der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07) entschieden, dass der „vergessliche“ Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes das gesamte variable Entgelt zahlen muss. Der Arbeitnehmer wird wirtschaftlich so gestellt, als ob eine Zielvereinbarung geschlossen worden wäre und die Ziele voll erreicht wurden.
Die Rechtsprechung des BAG lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn die Initiativlast für den Abschluss der Zielvereinbarung (auch) beim Arbeitgeber liegt und dieser nicht alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um zu einer (neuen) Zielvereinbarung zu kommen. Die Initiativlast liegt bei nicht eindeutiger vertraglicher Regelung allein beim Arbeitgeber. Die Schadenshöhe beträgt regelmäßig das volle variable Entgelt.
Aus diesem Grund sollten die (neuen) Zielvereinbarungen rechtzeitig zum Jahresbe-ginn/Geschäftsjahresbeginn geschlossen werden. Bei einer neuen Regelung zum variablen Entgelt sollten die Initiativlast und das Verfahren für das Zustandekommen einer (neuen) Zielvereinbarung klar geregelt werden.