Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Steuerrecht
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Ein geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (KG, OHG, GbR) erhält häufig für die von ihm erbrachten Geschäftsführerleistungen im Rahmen der Gewinnverteilung eine Vorwegvergütung. Erst der verbleibende Gewinn wird dann nach dem Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Dieser Vorweggewinn war bisher nach Auffassung von Verwaltung und Rechtsprechung umsatzsteuerfrei.
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 06.06.2002 - V R 43/01) hat entschieden, dass die Vergütungen an einen Gesellschafter für Vertretungs- oder Geschäftsführungsleistungen grundsätzlich im Leistungsaustausch erfolgen. Dieser Leistungsaustausch ist umsatz-steuerpflichtig, sofern für die Vertretungs- und Geschäftsführungsleistungen des Gesellschafters neben dem normalen Gewinnanteil ein besonderes Entgelt gezahlt wird und der Gesellschafter seine Tätigkeit selbständig ausführt.
Diese von der Finanzverwaltung ab 1. Juli 2003 angewandte Neuregelung wirkt sich dann erheblich aus, wenn der Geschäftsführer selbst – z. B. als „natürliche Person“ – nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verträge ist geboten.