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KlieSebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Verjährung von Mängelansprüchen bei Photovoltaikanlagen

Baurecht - 06.07.2016

Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass sog. Auf-Dach-Photovoltaikanlagen keine integralen Bestandteile von Gebäuden seien. Bauherrn war es daher bislang regelmäßig verwehrt, sich auf die fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke zu berufen. Sie mussten sich mit einer Gewährleistungsfrist von nur zwei Jahren begnügen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Juni 2016, Az.: VII ZR 348/13) hat jetzt entschieden, dass eine nachträglich auf dem Dach einer Tennishalle errichtete Photovoltaikanlage Bestandteil eines Bauwerks sein kann. Deshalb verjähren Ansprüche wegen Mängeln erst nach Ablauf von fünf Jahren.

Diese Entscheidung stellt keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar. Sie ist eine konsequente Einzelfallentscheidung: Nach ständiger Rechtsprechung gilt die fünfjährige Verjährungsfrist nur, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des Gerichts im Fall der Tennishalle erstmals vor.

Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Einfamilienhäusern werden diese Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllen, so dass für diese weiterhin eine zweijährige Gewährleistungsfrist gilt.