Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Haben Sie in den Jahren 2001, 2000 oder früher zur Unterbrechung der Verjährung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt? Hat der Schuldner Widerspruch dagegen eingelegt und ist seitdem nichts geschehen? Dann sollten Sie umgehend noch im Juni Ihren Anwalt aufsuchen und durch diesen Maßnahmen ergreifen lassen, um die Verjährung zu hemmen. Denn das Verjährungsrecht wurde Anfang diesen Jahres geändert. Danach tritt am 30.06.2002 Verjährung ein, wenn Ansprüche aus Mahnbescheiden, die noch im alten Jahr oder früher beantragt wurden, bis dahin nicht weiter verfolgt werden.