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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Verkauf nach Schenkung: (Kein) Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten!?

Steuerberatung - 15.11.2021

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen von den Eltern ein Grundstück geschenkt. Toll! Nur wollen Sie und Ihre Eltern das gar nicht behalten. Sie entschließen sich also, das Grundstück zu verkaufen und werden dabei sogar von den Eltern unterstützt. Plötzlich möchte das Finanzamt aber den Gewinn des Verkaufs von den Eltern und nicht von Ihnen versteuern. Ist das rechtens?  

Folgender Fall: Der Kläger erwarb im Jahre 2016 ein Grundstück. Im Jahr 2017 übertrug er das Eigentum unentgeltlich an seine Kinder. Diese verkauften das Grundstück, der Kaufpreis wurde anteilig an die Kinder gezahlt. Die Verkaufsverhandlung hatte alleine der Kläger geführt.
Das Finanzamt sah in der Schenkung an die volljährigen Kinder einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und rechnete den Veräußerungsgewinn dem Kläger zu. Die Klage blieb erfolglos. Der BFH hat die Revision des Klägers als begründet angesehen und das Finanzgerichtsurteil aufgehoben.

Warum? Die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts durch den Kläger erfordert eine Veräußerung des Klägers. Der Kläger hat nichts veräußert, er hat seinen Kindern das Grundstück geschenkt. Deshalb kein Veräußerungsgewinn! 

Und die Schenkung des Grundstücks an die volljährigen Kinder stellt ungeachtet der zeitlichen Nähe zwischen Übertragung und Weiterveräußerung durch die Kinder grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Die Vorschrift der Versteuerung des privaten Veräußerungsgeschäftes regelt die Entstehung des Veräußerungsgewinns auch bei vorangegangenem unentgeltlichen Erwerb vom Rechtsvorgänger (dem Kläger). Der Verkauf des Grundstücks wird ausschließlich dem Beschenkten zugerechnet. Dies bewirkt, dass das private Veräußerungsgeschäft bei demjenigen besteuert wird, der die Veräußerung vorgenommen und den Veräußerungserlös tatsächlich erhalten hat, BFH vom 23.04.2021 IX R 8/20.

Tipp: Wenn Sie nun ein Grundstück an Ihre Kinder verschenken und diese es schnurstracks verkaufen, müssen Sie nicht damit rechnen, etwas versteuern zu müssen …