Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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Mit Urteil vom 23.02.2010 hatte der BGH (Az.: VI ZR 91/09) entschieden: Bei einem acht Jahre alten BMW mit einer Laufleistung von 140.000 km darf der Versicherer den Geschädigten bei der Unfallregulierung auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Es muss nicht die teurere Markenwerkstatt sein. Wenn der Versicherer eine konkrete Werkstatt benennt, die bestimmten Qualitätskriterien entspricht, sei ein solcher Verweis zulässig.
Das Landgericht Essen hatte daraufhin in einer Entscheidung sogar gemeint, dass die vom Versicherer benannte Werkstatt keinen konkreten Kostenvoranschlag vorlegen müsse. Es genüge, wenn der Geschädigte per Telefon abklären könne, dass die vom Versicherer benannte Werkstatt günstiger repariere.
Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, dieser Entwicklung zu begegnen. Autohäuser können ihre Kunden enger binden. Sofern der Kunde eine „Werkstattloyalität“ belegen kann, ist ihm ein Verweis auf eine Werkstatt außerhalb der Markenkette unzumutbar (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az.: VI ZR 302/08). Weiter muss die vom Versicherer benannte Alternativwerkstatt „gleichwertig“ sein. Es empfiehlt sich, die vom Versicherer zunächst behauptete Gleichwertigkeit im Einzelfall zu überprüfen.