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Verkehrsunfallrecht – Mietwagenkostenfalle meiden!

News - 03.04.2009

Die Entscheidung, sich bei einem (unverschuldeten) Unfall ein Ersatzfahrzeug zu mieten, erweist sich unverändert als tückisch. Die Versicherer weigern sich, (aus ihrer Sicht) übersteigerte Abrechnungen der Autovermieter zu akzeptieren.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt ihnen den Rücken. In zwei jüngst veröffentlichten Urteilen (jeweils vom 14.10.2008, VI ZR 210/07 und VI ZR 308/07) hat der BGH bekräftigt, dass den Geschädigten, der ja eigentlich nach seinem Unfall vieles andere zu bedenken und zu entscheiden hat, umfangreiche Pflichten treffen. Um einen günstigen „Selbstzahlertarif“ zu erhalten, verlangt der BGH vom Geschädigten die Bereitschaft zur „Vorkasse“ oder den Einsatz der eigenen Kreditkarte. „Blindbuchungen“ werden ebenso wenig akzeptiert wie der Einwand, der Autovermieter habe über unterschiedliche Preisgestaltungen nicht aufgeklärt und keine Vergleichsangebote von Mitbewerbern genannt.

Der Geschädigte sollte deshalb, sofern möglich, auf einen Mietwagen verzichten und stattdessen Nutzungsausfall beanspruchen. Ist ein Mietfahrzeug erforderlich, sollte der Geschädigte dies zuvor mit dem gegnerischen Versicherer abstimmen. Dies übernimmt für Sie gern auch Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht.