Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Händler können die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen grundsätzlich nicht auf ein Jahr befristen. Dies hat das Oberlandesgericht München (Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193) in einem Rechtsstreit zwischen dem Internet-Versandhändler Amazon und einer Verbraucherzentrale festgestellt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Händlers sollten seine Gutscheine nach Ablauf von einem Jahr verfallen. Diese Regelung ist unwirksam. Gutscheine verfallen im Regelfall erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Entscheidung betrifft alle Geschenk- und Warengutscheine, die „gekauft“ worden sind, für die also eine Gegenleistung erbracht wurde. Gutscheine für eine ganz bestimmte Kino- oder Theatervorstellung sind hiervon ausgenommen.