Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Wird eine Tätigkeit ausgeübt, bei der sich insbesondere in den Anfangsjahren regelmäßig Verluste ergeben, prüft das Finanzamt häufig, ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird die Tätigkeit als "Liebhaberei" betrachtet und die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste nicht zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, daß bei der Vermietung von Wohnobjekten grundsätzlich von der Absicht ausgegangen werden kann, einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Eine Liebhaberei kann nach Meinung des Gerichts bei einer Vermietungstätigkeit nicht schon deshalb angenommen werden, weil in naher Zukunft keine Überschüsse erwartet werden, da mit Immobilien oft erst nach Jahren Renditen erwirtschaftet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn Verluste in den ersten Jahren z. B. auf die Inanspruchnahme von (Sonder-)Abschreibungen oder auf Mietpreisbindungen zurückzuführen sind.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn Indizien gegen das Vorliegen einer Überschußerzielungsabsicht sprechen, z. B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot bzw. Verkaufsgarantie.