Bei Bauverträgen kommt es immer wieder vor, dass der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt nicht ausbezahlt, obwohl der Auftragnehmer die vereinbarte Bürgschaft zur Ablösung gestellt hat. Der Auftragnehmer kann die Bürgschaft zwar vom Auftraggeber wieder zurückverlangen, muss hierzu jedoch unter Umständen einen mehrjährigen Rückforderungsprozess in Kauf nehmen.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.06.2000 eröffnet die Möglichkeit, die Bürgschaft von vornherein durch die Bank mit folgender Einschränkung ausstellen zu lassen:
„Die Bürgschaft wird insoweit wirksam, als zur Sicherheit vom Auftraggeber einbe-haltene Geldbeträge in Höhe von DM _______ auf das bei uns bestehende Konto Nr. _________ eingegangen sind.“
Das Gericht hat diese Klausel für wirksam erklärt.