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WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Vermieter wird Vertragspartner des Energieversorgers – auch ohne ausdrücklichen Vertrag

Energierecht - 02.06.2025

Ein aktuelles Urteil des BGH vom 15. April 2025 sorgt für Klarheit bei der Energieversorgung in Mietverhältnissen: Vermieterinnen und Vermieter, die einzelne Zimmer einer Wohnung ohne getrennte Verbrauchszähler vermieten, können auch ohne ausdrücklichen Vertrag Vertragspartner des Energieversorgers werden. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen – und erhöht den Handlungsdruck für Vermietende.

Eine Vermieterin vermietete mehrere Zimmer einer Wohnung an Einzelpersonen. Die Versorgung mit Strom und Gas lief über einen gemeinsamen Zähler. Mit dem Energieversorger hatte die Vermieterin jedoch keinen Vertrag abgeschlossen. Als dieser rückwirkend Zahlungen forderte, lehnte die Vermieterin dies mit der Begründung ab, sie sei nicht Vertragspartnerin. Vielmehr hätten die Mieter die Energie verbraucht und seien zur Zahlung verpflichtet.

Gem. § 2 GasGVV und § 2 StromGVV soll ein Grundversorgungsvertrag grundsätzlich in Textform abgeschlossen werden. Ein Grundversorgungsvertrag kann allerdings auch zustande kommen, indem Gas bzw. Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Ein Gas- oder Stromlieferungsvertrag kann also auch konkludent zustande kommen.

Der BGH hat nun entschieden, dass Vermieterinnen und Vermieter, die einzelne Zimmer einer Wohnung an verschiedene Personen vermieten, ohne dass separate Strom- oder Gaszähler vorhanden sind, in der Regel Vertragspartner des Energieversorgers werden – auch ohne einen ausdrücklich abgeschlossenen Strom- oder Gaslieferungsvertrag.

In der vorliegenden Mehrpersonenkonstellation werden laut BGH-Entscheidung nicht die Mieterinnen und Mieter als Verbraucher von Gas und Strom Vertragspartner, sondern die Vermieterinnen und Vermieter. Durch die vorliegend gewählte Mietstruktur wurde bewusst eine Situation geschaffen, in der der Verbrauch nicht den einzelnen Nutzern zugeordnet werden könne. Der Versorger konnte daher nur davon ausgehen, dass sich sein konkludentes Angebot auf die Vermieterin richtete – sie ist somit auch zur Zahlung verpflichtet.

Fazit für Vermieterinnen und Vermieter: Wer Zimmer einzeln vermietet und keine getrennte Verbrauchserfassung ermöglicht, sollte sich der eigenen Zahlungspflicht bewusst sein – auch ohne formalen Vertrag. Eine klare mietvertragliche Regelung und idealerweise getrennte Zähler sind daher wohl zu empfehlen.