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Vermögensgesetz – Fristablauf für Wertausgleichsansprüche

News - 07.07.2000

Nach § 7 Vermögensgesetz hat der rückübertragungsberechtigte Eigentümer gegen den Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der ab dem 01.07.1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis erzielten Entgelte. Nach der zum Monatsende Oktober 1998 in Kraft getretenen Änderung des Vermögensgesetzes erlischt dieser Anspruch, wenn er nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides schriftlich geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch mit Ablauf des 31.07.1999. Alle Antragsteller, die ihre Grundstücke bis Monatsende Juli 1998 bestandskräftig zurückerhalten haben, können den Anspruch nur noch bis zum 31.07.1999 (Ausschlußfrist) geltend machen.