Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Herausgabe eines Handbuches mit einer Anwaltsrangliste nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt (Urteil vom 7.11.2002 - 1 BvR 580/02). Damit wurde dem Verlag des verbreiteten JUVE-Handbuchs Wirtschaftskanzleien auf seine Verfassungsbeschwerde hin Recht gegeben. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Damit wird mehr Transparenz und Wettbewerb in den wenig durchsichtigen Markt der Anwaltsdienstleistungen gebracht. Natürlich kann es keine „objektive“ Rangliste der Anwälte geben. Subjektive Kriterien spielen bei der Beurteilung der Qualität anwaltlicher Dienstleistung eine beachtliche Rolle. Das JUVE-Handbuch erkennt dies und weist es hinreichend deutlich aus.