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TüchelmannFred Tüchelmann
Rechtsanwalt und Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Verschärfte Auflagen für eine transparentere Kassenführung ab dem 01.01.2017

Steuerberatung - 07.12.2016

Die Finanzverwaltung verschärft die Aufzeichnungspflichten bei Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit der EDV-Registrierkasse, dem PC (Kassen-)System unveränderbar und vollständig - digital und nicht in Papierform - aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig.

Sämtliche Daten (Journal-, Auswertungs-, Programmierdaten, Stammdatenänderungen, etc.) müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Kann die komplette Speicherung innerhalb des Gerätes nicht erfolgen, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger (z. B. externe Festplatte) gespeichert werden. Auch die konkreten Einsatzorte und –zeiträume der EDV-Registrierkassen, PC-(Kassen-)Systeme, Warenwirtschaftssysteme etc. sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren.

Kassensysteme müssen zusätzlich die Beleg-, Grundbuchaufzeichnungs- und die Journalfunktion erfüllen. Ebenso ist ein schlüssiger Nachweis hinsichtlich der Unveränderbarkeit der Einzelbuchungen und deren Zusammenführung bei der Erstellung steuerlicher Abschlüsse zu führen. Sämtliche Erfordernisse werden an die entsprechenden Kassen ab dem 01.01.2017 gestellt. Sofern die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, besteht Handlungsbedarf. Fragen Sie Ihren steuerlichen Berater.