Dr. Thomas Brandes
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Gewerblichen Rechtsschutz
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Bau- und Architektenrecht
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Früher war das Leben für den Bauunternehmer anders, wenn es um Mängel ging, vielleicht einfacher: Nach dem alten Bürgerlichen Gesetzbuch war der Unternehmer verpflichtet, das Werk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hatte und nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhoben oder minderten. Dieser Fehlerbegriff ist seit Jahren (mittlerweile sogar Jahrzehnten) Rechtsgeschichte.
Es regiert der funktionale Mangelbegriff. Vorrangig gilt der Vertrag. Weicht das Werk von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, liegt ein Mangel vor, auch wenn es keinerlei Gebrauchsbeeinträchtigung gibt. Selbst dann, wenn es keine oder keine ausreichend genaue vertragliche Vereinbarung gibt, ist das Werk nur frei von Mängeln, wenn es sich für die vertragliche, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und wiederum die übliche oder zu erwartende Beschaffenheit aufweist.
Wie weit vertragliche Beschaffenheitsangaben oder die übliche oder zu erwartende Beschaffenheit reichen, ist eine Frage, die vorzugsweise vor Ausführung und Mängelstreit schon bei der Gestaltung von Ausschreibungen, Angeboten und Bauverträgen geklärt und festgehalten werden sollte.
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