Dr. Thomas Brandes
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Ein häufiger Rechtsirrtum ist, dass kein Mangel vorliegt, wenn dieser nicht zu einer Beeinträchtigung oder einem Schaden führt. Wir klären Sie darüber auf, wie es zu diesem Irrtum kommt:
Aus dem funktionalen Mangelbegriff im Bauvertragsrecht (vergleiche Teil 1 aus dem Januar) folgt, dass eine Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung oder von allgemein anerkannten Regeln der Baukunst für das Vorliegen eines Mangels und für alle denkbaren Rechtsfolgen genügt. Es muss kein daraus resultierender Schaden vorliegen. Eine nicht den technischen Vorschriften entsprechende Abdichtung ist mangelhaft, auch wenn sie dicht hält. Der Auftraggeber kann eine Mängelbeseitigung verlangen.
Wann im Ausnahmefall keine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht, ist im Einzelfall zu untersuchen.
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