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BrandesDr. Thomas Brandes
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Verteidigung gegen Mängelrügen, Teil 3

Baurecht - 01.03.2024

Eine der häufigsten Verteidigungen von Bauunternehmen gegen Mängelrügen ist, dass die Ursache des Mangels nicht im eigenen Gewerk, sondern woanders liege. Verbunden ist dies häufig mit der Hoffnung, dass sich die Ursache des Mangels nicht feststellen lässt und der Unternehmer deswegen nicht haftet.

Auch dem steht der funktionale Mangelbegriff (vergleiche Teil 1 in Ausgabe 01/24) entgegen. Wenn objektiv ein Mangel, also ein Funktionsdefizit vorliegt (Beispiel: das Dach ist undicht), besteht bereits die Haftung für den Mangel und der Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Unternehmer schuldet verschuldensunabhängig Nacherfüllung auch dann, wenn ihm ein Ausführungsfehler nicht nachzuweisen ist. Es genügt also, dass einfach nur die funktionale Beeinträchtigung vorliegt.

Ob sich alternative Ursachen aufklären lassen und daraus Einwände gegen den Auftraggeber oder Regressansprüche gegen andere am Bau Beteiligte herleiten lassen, ist im konkreten Fall zu klären. Sie sind von einem solchen Fall betroffen? Dann sprechen Sie uns gern an!