Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Zur Verteilung der vielen Geschenke am 24.12. bildeten Weihnachtsmann und Santa Claus eine Gemeinschaft. Die Einzelheiten legten beide in einer Kooperationsvereinbarung nieder. In § 15 dieses Vertrages stand: „Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.“
Im Laufe ihrer „Geschäftsbeziehungen“ vereinbarten die beiden Abweichungen vom Ursprungsvertrag. Der klagende Weihnachtsmann berief sich im Gerichtsverfahren auf eine dieser Änderungen. Weihnachtsmann und Santa Claus hatten die Änderungen mündlich besprochen. Santa Claus bestätigte daraufhin die besagten Änderungen per E-Mail. Der Weihnachtsmann reagierte hierauf nicht weiter.
Das Gericht lehnte einen Anspruch des Weihnachtsmannes ab, da die Änderungen nicht formgerecht zustande gekommen seien. Die Parteien hätten vertraglich Schriftform vereinbart. Eine E-Mail könne dieses Schriftform-Erfordernis nur dann erfüllen, wenn sie eine elektronische Signatur aufweise (§ 126a Abs. 1 BGB). Diese verwendete Santa Claus nicht.
Über die Frage, ob Weihnachtsmann und Santa Claus das Schriftform-Erfordernis stillschweigend aufgehoben haben, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Dieses Argument hatte der Weihnachtsmann im Prozess erst verspätet gebracht, so dass es nicht mehr berücksichtigt wurde. Ob der den Weihnachtsmann vertretende Rechtsanwalt fortan nur noch Besuch von Knecht Ruprecht erhält, ist nicht bekannt (frei nach OLG München, Urteil vom 23.10.2013, Az. 7 U 321/13).