Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Von der Öffentlichkeit noch weitgehend unbeachtet trat am 29.07.2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft. Das Gesetz wird sich spürbar auswirken. So kann sich ein Auftraggeber längere Zahlungsfristen als 60 Tage (in AGB 30 Tage) zukünftig nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen einräumen lassen. Bei öffentlichen Auftraggebern reduziert sich diese Frist auf 30 Tage. Für Abnahmeprüfungen darf sich der Auftraggeber nicht mehr als 30 Tage Zeit (in AGB 15 Tage) einräumen, sofern hiervon seine Zahlungspflicht abhängt. Ausnahmen sind nur eng begrenzt möglich.
Daneben steigt der gesetzliche Verzugszins bei Entgeltforderungen unter Unternehmern von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Außerdem kann der Gläubiger im Fall des Schuldnerverzuges eine Pauschale von 40 € geltend machen, wenn der Zahlungspflichtige kein Verbraucher ist. Die Pauschale ist auf Kosten einer späteren Rechtsverfolgung anzurechnen. Die neuen Regelungen gelten für Verträge, die ab dem 29.07.2014 geschlossen werden. Für vorher geschlossene Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge) gelten sie, wenn die Zahlung nach dem 30.06.2016 geleistet wird.
Auftraggeber, die Einkaufsbedingungen einsetzen, sollten diese hinsichtlich der Zahlungs- und Abnahmefristen überprüfen. Es besteht sonst das Risiko, dass sie ihre Zahlung sofort leisten müssen und ihr Auftragnehmer Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und obendrein 40 € Verzugspauschale verlangt.