Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Bauvertrag enthaltene Regelung, wonach der Unternehmer für den Fall des Verzuges je Arbeitstag eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen hat, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn eine Obergrenze (hier von 10%) für die Gesamtbelastung mit der Vertragsstrafe vereinbart ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BauRecht 2002, Seite 790 ff.). Mit dem Tagessatz von 0,5 % der Auftragssumme wird ein unangemessener wirtschaftlicher Druck auf den Auftragnehmer ausgeübt, denn bereits nach wenigen Tagen des Terminsverzuges ist ein nicht unerheblicher Teil des üblicherweise zu erwartenden Gewinns abgeschöpft.