Bebauungspläne sind auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung müssen Angaben zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen enthalten sein (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt in einem Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 4 CN 3.12) die Anforderungen an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen deutlich verschärft. Danach genügt es nicht aufzuzählen, welche Informationen vorhanden sind. Die Gemeinde muss in der Bekanntmachung mit „nach Themenblöcken geordneten schlagwortartigen Informationen“ Angaben zum Inhalt der vorhandenen Umweltinformationen machen. Wie umfangreich diese sein müssen, hängt vom Einzelfall ab. Das BVerwG führt u.a. an, dass die Gemeinde etwa bei einem Umweltbericht dessen Gliederung in der Bekanntmachung mit abdrucken müsse, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Im Zweifel sollte die Bekanntmachung lieber zu ausführlich als zu kurz ausfallen.
Genügt die Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht, ist der Bebauungsplan allein aus diesem Grund unwirksam. Dies gilt unter Umständen sogar für bestehende Bebauungspläne, die vor weniger als einem Jahr bekanntgemacht wurden.