Ilka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Verwaltungsrecht
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Wenn die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert, haftet sie grundsätzlich nicht mehr aus Amtshaftung oder aus enteignungsgleichem Eingriff. Das hat der BGH mit Urteil vom 16.09.2010 (Az: III ZR 29/10) entschieden.
Der Bauherr muss haftungsrechtlich die Bauaufsichtsbehörde in Anspruch nehmen, wenn diese ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen nicht ersetzt und die Baugenehmigung zu Unrecht versagt. Das Einvernehmen der Gemeinde stelle ein reines Verwaltungsinternum dar. Nach außen handle die Baugenehmigungsbehörde in eigener und alleiniger Verantwortung. Wir empfehlen dennoch eine sorgfältige Prüfung vor einer Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, damit die gemeindlichen Interessen im Baugenehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt und gewahrt werden können.