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Verwaltungsrecht: Neuer Rundfunkbeitrag – Beitragspflicht unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte

News - 03.01.2013

Von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr zur Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe: Am 1. Januar 2013 hat der „Rundfunkbeitrag“ die „GEZ-Gebühr“ abgelöst. Bislang wurde die Rundfunkgebühr je Empfangsgerät erhoben. Der neue Rundfunkbeitrag ist selbst dann zu zahlen, wenn kein Radio oder Fernseher vorhanden ist. Im Einzelfall kann die Neuregelung gerade für Unternehmen zu erheblichen Mehrbelastungen führen.

 

Im privaten Bereich ist nun für jede einzelne Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro/Monat) zu zahlen. Im nicht-privaten Bereich ist für jede einzelne Betriebsstätte vom Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, dessen Höhe nach der Anzahl der Beschäftigten und der Anzahl der Kfz gestaffelt ist. So sind z. B. bei 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge (derzeit 35,96 Euro/Monat) zu entrichten. Jeweils ein Kfz je Betriebsstätte ist frei, ab dem zweiten Kfz ist ein Drittel des Rundfunkbeitrags (derzeit 5,99 Euro/Monat) pro Fahrzeug zu zahlen.

 

Gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die jeweiligen Landesgesetze gibt es verfassungsrechtliche Bedenken. Sollte es sich rechtlich um eine Steuer handeln, könnte den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen. Nach Medienberichten sind bereits erste Klagen anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.

 

Soweit Sie nicht selbst den Klageweg beschreiten und das damit verbundene Kostenrisiko auf sich nehmen möchten, könnten Sie den Rundfunkbeitrag ausdrücklich nur zur Vermeidung von Zinsen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung zahlen. So halten Sie sich Rückzahlungsansprüche offen, falls die Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags später im gerichtlichen Verfahren für unwirksam erklärt werden sollten.