Ilka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Verwaltungsrecht
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Mit Urteil vom 26.03.2009 (BVerwG 4 C 21.07) hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass eine Gemeinde auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelkonzeptes Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen darf. Dabei muss Ziel des Konzepts sein, eventuelle Neuansiedlungen dem Zentrum zu dessen Stärkung zuzuführen. Eine Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente durch Gutachten ist regelmäßig nicht mehr Voraussetzung. Es genügt, dass ein schlüssiges Gesamtkonzept vorhanden ist. Außerdem müssen sich die ausgeschlossenen Betriebe für eine Ansiedlung in den Zentren überhaupt eignen. Damit ist es für die Gemeinden leichter, die Neuansiedlung von Einzelhandel an der Peripherie zu verhindern.