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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Verzicht auf Losvergabe führt zur Rückforderung von Zuwendungen!

Vergaberecht - 04.05.2016

Fördert die öffentliche Hand Beschaffungen, macht der Zuwendungsbescheid kraft seiner Nebenbestimmungen regelmäßig die Anwendung des Vergaberechts zur Auflage. Die Verantwortung, welche Regeln er anzuwenden hat, obliegt dem Zuwendungsempfänger. Der Zuwendungsgeber schweigt. Unterläuft dem Zuwendungsempfänger bei Anwendung des Vergaberechts ein Fehler, droht regelmäßig der teilweise oder vollständige Widerruf der Zuwendung.

Eine 1.700–Seelen–Gemeinde hatte für die Anschaffung eines neuen Feuerwehrfahrzeuges mit einem Anschaffungspreis von rund 220.000,00 € (oberhalb des EU-Schwellenwertes) eine Festbetragszuwendung von 58.000,00 € erhalten. Sie führte daraufhin ein europaweites Vergabeverfahren durch und erteilte den Auftrag an einen Systemlieferanten. Auf eine Aufteilung des Auftrags in Lose (z.B. „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“) hatte sie entgegen der Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. (DFV) verzichtet. Bei der stichprobenartigen Prüfung des Verwendungsnachweises monierte der Zuwendungsgeber diesen Verzicht auf eine losweise Vergabe und widerrief 25 % der gewährten Zuwendung.

Das Vergaberecht verlangt grundsätzlich zur Förderung des Mittelstandes eine Aufteilung von Beschaffungen in Fach- und Teillose, soweit nicht wirtschaftliche oder technische Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht Augsburg (Urt. v. 23.02.2016 – Az.: 3 K 15.1070) hat deshalb den Widerruf als rechtmäßig bestätigt.

Die Entscheidung zeigt deutlich das Dilemma, in das jeder Zuwendungsemfänger gerät:

  • Erstens übersteigt sie selbst für kleine Verwaltungseinheiten die Anforderungen in der Anwendung des Vergaberechts.
  • Zweitens ist es praxisfremd, das Funktionieren von Gesamtsystemen durch zwangsweise Aufteilung in Lose in Frage zu stellen.

Leider bleibt nur jedem Zuwendungsempfänger zu raten, bei Anwendung des Vergaberechts jede noch so sinnfreie formale Kapriole mitzumachen, um nicht den Widerruf der Förderung zu riskieren.