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Verzinsung überzahlter Vorausleistungen auf Anliegerbeiträge

News - 12.08.2004

Nicht selten erweisen sich im Wege der Kostenschätzung ermittelte Vorausleistungen auf Erschließungskosten bei der Endabrechnung als überhöht und sind dem Bürger zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wird regelmäßig nicht verzinst, weil es dafür öffentlich-rechtlich keine Rechtsgrundlage gibt. Hier können aber die Zivilgerichte weiterhelfen, die die Pflicht zur rechtzeitigen Rückzahlung zu hoher Vorausleistungen als Amtspflicht sehen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann im Wege der Amtshaftungsklage geltend gemacht werden. Der durch eine verspätete Rückzahlung entstandene Zinsschaden ist dann von der Gemeinde zu ersetzen. Voraussetzung ist in der Regel die Kenntnis der Gemeinde von der Überzahlung. Eine Neuberechnung muss also ergeben, dass eine frühere Prognose unzutreffend war. Das Landgericht Magdeburg geht jedoch noch einen Schritt weiter und sieht Gemeinden verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung eine Abrechnung vorzunehmen (Beschluss vom 18.11.2004, AZ. 10 O 1870/04). Eine Verfestigung dieser Rechtsprechung hätte die Konsequenz, dass sich Gemeinden nicht mehr auf die Ausschöpfung der vierjährigen Verjährungsfrist berufen könnten und bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung vermehrt Amtshaftungsklagen befürchten müssten.