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WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Viel Lärm und doch keine Mietminderung

Mietrecht - 07.09.2016

Baustellenlärm führt nicht in jedem Fall zur Mietminderung. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.04.2015 klargestellt, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht davon ausgehen kann, dass jegliche Lärmeinwirkungen in der Zukunft ausbleiben. Anderes gilt nur dann, wenn der Mietvertrag eine konkrete Regelung zu dieser Frage enthält oder die individuelle Beschreibung des Mietobjektes anpreist, dass es sich um eine besonders ruhige Mietlage handelt. 

Das Landgericht Kempten hat dies in einem Urteil vom 11.05.2016 für Baulärm nochmals präzisiert. Der Mieter muss Baulärm dulden, wenn der Vermieter ihn seinerseits dulden muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter selbst auf einem Nachbargrundstück bauliche Maßnahmen durchführt. Insbesondere in Innenstädten ist davon auszugehen, dass es zu Neubebauungen einschließlich des Abrisses des Altbestandes kommen kann. Diese sind ortsüblich. Ein Ausgleich in Geld scheidet aus, weil es sich um vorübergehende Maßnahmen handelt. Diese sachgerechte Rechtsprechung bringt Investoren, die größere bauliche Maßnahmen in Innenstädten planen, weitergehende Rechtssicherheit.