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Vorauszahlung der Erbpacht als neues Steuersparmodell?

News - 07.07.2004

Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 23.09.2003 - IX R 65/02). Er setzte damit eine langjährige, gegenteilige Handhabung durch die Finanzverwaltung (Behandlung und Verteilung als Anschaffungskosten über die gesamte Laufzeit des Pachtverhältnisses) außer Kraft.

Für Erbpächter kann sich das Urteil doppelt vorteilhaft auswirken: Wenn sie in der Lage sind, auf einmal zu zahlen, sparen sie die jährliche Steigerung des Pachtzinses. Wer sofort vorausbezahlt, hat auch eine starke Verhandlungsposition.

Vor allem ergibt sich ein Steuersparmodell für den Erbpächter: Die teilweise beträchtliche Vorauszahlung, im Urteilsfall waren es 568.000,00 DM, drückt die Steuerlast im betreffenden Jahr erheblich und schafft Potential für Verlustrück- bzw. Verlustvorträge. Denkbar wird jetzt auch eine mit dem Grundstückseigner vereinbarte Verteilung der Zinszahlung über mehrere Jahre. Damit lässt sich die Steuerlast in vielen Fällen noch effektiver drücken als per Einmalzahlung.