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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Vorhandensein oder nicht Vorhandensein, das ist hier die Frage!

Erschließungsbeitragsrecht - 05.10.2022

Wissen Sie, was die Annexion Hannovers durch die Preußen 1866 mit Ihren Erschließungsbeiträgen zu tun hat? Wenn eine Straße nach altem Recht, zum Beispiel dem preußischen, als bereits hergestellt galt, kann sie Ihnen bares Geld sparen. 

Die Abgrenzung zwischen Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht hat für die Anlieger einer sanierten Straße erhebliche finanzielle Auswirkungen, da im Erschließungsbeitragsrecht ein einheitlicher Anliegeranteil von 90 % gilt. Die Straßenausbaubeitragssatzungen der Gemeinden schreiben aber differenzierte und deutlich niedrigere Anliegeranteile vor. Hat eine Gemeinde ihre Straßenausbaubeitragssatzung aufgehoben, gilt für die Anlieger sogar: 90 % oder nichts! 

Anlieger müssen Erschließungsbeiträge zahlen, wenn ihre Straße erstmalig und endgültig hergestellt wird. Es gilt: Einmal endgültig hergestellt, immer endgültig hergestellt. Erschließungsbeiträge dürfen für dieselbe Straße kein zweites Mal erhoben werden. Spätere Bauarbeiten zur Erneuerung oder Verbesserung der Straße unterliegen allenfalls dem Straßenausbaubeitragsrecht. 

Was unter einer endgültigen Herstellung zu verstehen ist, muss die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde regeln. Erfüllt die Straße die Herstellungsmerkmale keiner einzigen Satzung, darf die Gemeinde für künftige Herstellungsarbeiten dennoch keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn die Straße am Stichtag des 29. Juni 1961 in den alten Bundesländern, bzw. am 03. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern, bereits nach altem Recht vorhanden war. Eine Straße war nach altem preußischen Recht vorhanden, wenn sie mindestens eine befestigte Fahrbahn in neuzeitlicher Bauweise (Asphalt, Teer, Beton, Pflaster etc.) und eine primitive Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung zum ungefähren Haus-zu-Haus-Verkehr aufwies. Diese Anforderungen hat das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.08.2022 (9 LA 234/21) erst jüngst wieder bestätigt.

Vorsicht aber in Niedersachsen: Die Preußen haben 1866 lediglich das Königreich Hannover annektiert, die Herzogtümer Braunschweig und Oldenburg blieben unabhängig! Dort ist auf altes Braunschweiger oder Oldenburger Landesrecht abzustellen.