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EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Vorkaufsrecht nach dem BauGB: Vorsicht bei Ausübung in Teilflächen

Öffentliches Baurecht - 05.02.2024

Den Kommunen steht nach dem BauGB ein Vorkaufsrecht für bestimmte Fälle zu, etwa für im Bebauungsplan ausgewiesene Straßen oder zur Förderung des Wohnungsbaus. Häufig erfasst das Vorkaufsrecht nur Teilflächen eines verkauften Grundstückes und wird dann nur für diesen Teil ausgeübt. Hier liegt nun eine neue Rechtsprechung vor!

Bislang war es üblich, dass die Kommune in dem Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechtes auch den Teilkaufpreis für die von ihr zu erwerbende Teilfläche festgesetzt hat. Diese für alle Beteiligten einfache Praxis hat die Rechtsprechung nunmehr beendet. Aus formalen Gründen umfasse die Befugnis der Kommune zur Ausübung des Vorkaufsrechtes durch Bescheid nicht die Festsetzung eines Teilkaufpreises. Über diesen müsse vielmehr in der auf die Vorkaufsrechtsausübung folgenden Auflassungsklage vor den Zivilgerichten entschieden werden, wenn die Höhe des Teilkaufpreises streitig sei. Damit werden sowohl die Kommune als auch der von einer Vorkaufsrechtsausübung betroffene Käufer ohne Not in einen zusätzlichen Rechtsstreit gezwungen.

Wenn eine Kommune gleichwohl den Teilkaufpreis im Bescheid festsetzt, gefährdet das zwar nicht die Vorkaufsrechtsausübung als solche, führt aber im Falle eines Rechtsstreites zur teilweisen Aufhebung des Bescheides mit entsprechenden Kosten.