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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Vorlieferant kein Nachunternehmer

News - 08.07.2002

Nach § 10 Nr. 5 Absatz 3 VOB/A kann der Auftraggeber bei öffentlicher Auftragsvergabe die Bieter auffordern, in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen. Die erste Vergabekammer des Freistaates Sachsen (1/SVK/020-02) hat entschieden, dass ein Lieferant, der für einen Hauptauftragnehmer sein Produkt einbaut, kein Nachunternehmer in diesem Sinne ist. Er ist daher nicht zwingend im Nachunternehmerverzeichnis aufzuführen. Eine Nachunternehmerleistung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine „ausgekoppelte Leistung“ handelt, die eigentlich dem Bieter obliegt und die dieser einem Dritten überträgt. Davon sind begrifflich die Zulieferung von Baustoffen und Aufstellung und Anschluss von Geräten zu unterscheiden, die keine Bauaufträge im Sinne des § 1 VOB/A darstellen.

Dies kann insbesondere beim Einbau technischer Anlagen und Geräte für den Auftrag-nehmer bedeutsam sein, falls er seine Bezugsquelle nicht offenbaren will.