News

ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-554
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
conrady@appelhagen.de

Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung

News - 03.08.2006

Fällt der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers weg, besteht jedoch an anderer Stelle ein freier Arbeitsplatz, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen anbieten. Nimmt der Arbeitnehmer diesen freien Arbeitsplatz an, wird das Arbeitsverhältnis mit neuem Inhalt fortgeführt. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot ab, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Die Anforderungen an das Angebot des freien Arbeitsplatzes wurden vom BAG in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 244/04) verschärft.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die neue Stelle formlos in einem Gespräch anbieten. Nunmehr muss das Angebot stets im Rahmen einer Änderungskündigung erfolgen. Nur so wird dem Arbeitnehmer die Gefahr deutlich vor Augen geführt, bei Ablehnung der anderen Stelle seine Beschäftigung insgesamt zu verlieren.

Auch die Frage, welche freien Stellen anzubieten sind, wurde zugunsten des Arbeitnehmers neu beantwortet. Bisher waren nur solche Stellen anzubieten, bei denen der verständige Arbeitgeber davon ausgehen konnte, dass der Arbeitnehmer sie annehmen könnte. Nunmehr ist grundsätzlich jede freie Stelle im Wege der Änderungskündigung anzubieten. Es ist allein Sache des Arbeitnehmers zu entscheiden, ob ihm die angebotene freie Stelle zumutbar erscheint. Ausgenommen sind nur Extremfälle, in denen der Arbeitnehmer durch das Stellenangebot des Arbeitgebers beleidigt würde (Pförtnerstelle für den Personalchef).