Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Ein bereits in 1980 abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag wurde nachträglich geändert. Es wurden die Laufzeit des Vertrags und der Beitragszahlungszeitraum verlängert sowie die Versicherungssumme erhöht.
Leistungen aus einem vor dem 01.01.2005 geschlossenen und mindestens 12 Jahre laufenden Versicherungsvertrag sind grundsätzlich steuerfrei. Eine Steuerpflicht tritt dann ein, wenn die 12-Jahres-Frist nicht eingehalten wird.
Werden Versicherungsverträge geändert, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Vertragsänderung Neuverträge vorliegen und damit die 12-Jahres-Frist neu zu laufen beginnt.
Um Neuverträge handelt es sich u. a. bei Änderungen zu Laufzeit, Versicherungssumme bzw. -prämie und Prämienzahlungsdauer, wenn eine solche Vertragsänderung im ursprünglichen Vertrag nicht vereinbart bzw. eine Option auf eine Änderung nicht eingeräumt worden war.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass ertragsteuerlich ein neuer Vertrag vorliegt, wenn Lebensversicherungsverträge bzgl. Laufzeit, Versicherungssumme oder -prämie und Beitragszahlungsdauer geändert werden. Bei Nichteinhaltung des 12-Jahres-Zeitraumes sind daraus resultierende Zinsen zu versteuern. Für diese Zinserträge gilt das Zuflussprinzip. Diese Zinserträge gelten nach Ansicht des BFH erst mit Ablauf des (neu) vereinbarten Fälligkeitstermins als zugeflossen. Dies gilt sowohl für die Alt- als auch für die Neuvereinbarung.