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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
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Vorsicht bei der Aufbewahrung von EC-Karte und PIN!

Bankrecht - 08.04.2015

Die Rechtsprechung hatte die Abhebung an einem Geldautomaten unter Verwendung der originalen EC-Karte und Eingabe der korrekten PIN als Beweis des ersten Anscheins dafür gewertet, dass entweder der Kontoinhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat oder ein Dritter nach Entwendung der EC-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer gemeinsamen Verwahrung mit der EC-Karte Kenntnis erlangen konnte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Hinweis vom 21.05.2014) hat auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechtes diese bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Der Bankkunde kann den Anscheinsbeweis grundsätzlich entkräften. Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten als andere Ursache kommt aber nur dann in Betracht, wenn die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2004).

Bei der Aufbewahrung von EC-Karte und PIN ist deshalb unverändert Vorsicht geboten!