News

BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-338
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
Mobil: +49 (0) 171 54 25 485
beyer@appelhagen.de

Vorsicht bei der Vereinbarung des Grundstückspreises im Bauträgervertrag

News - 09.05.2001

Häufig wird in Bauträgerverträgen ein gesonderter Kaufpreis(-teil) für den Grundstücksanteil ausgewiesen. Hier ist darauf zu achten, dass es sich um den wirklich von beiden Seiten gewollten Grundstückspreis handelt.

 

Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin kann ein Erwerber, sofern ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht, diese auf den die Bauerrichtung betreffenden Vertragsteil beschränken und die Übertragung des Grundstücks verlangen.

In diesem Fall ist für die Bewertung des Grundstücks der im Vertrag ausgewiesene Preis maßgeblich.

 

Der Bauträger hat auch dann keinen Anspruch auf einen höheren Grundstückspreis, wenn er selbst das Grundstück zu einem höheren Preis erworben und die Festlegung im Vertrag ausschließlich steuerliche Gründe hatte.

 

Zu dem entgangenen Gewinn hinsichtlich der Bauleistung kommt in einem solchen Fall damit noch der Verlust bei der Grundstücksveräußerung hinzu.