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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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Vorsicht bei europäischen Lagerlösungen

Steuerberatung - 07.06.2017

Der BFH hat mit mehreren aktuellen Urteilen (Az. V R 31/15 und V R 1/16) die bisherige Meinung der Finanzverwaltung bestätigt. Bei einer grenzüberschreitenden Direktlieferung muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen.

Das Bestücken eines Lagers „vor Ort“, ohne dass verbindliche Kaufverträge vorliegen, führt zu einem vorgeschalteten innergemeinschaftlichen Verbringen und anschließend zu einer steuerpflichtigen Inlandslieferung.  Die Umsatzsteuer entsteht in dem Land, in dem sich der Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages befindet. Der Lieferer muss sich dort steuerlich registrieren und Umsatzsteuer abführen. Gleiches gilt, wenn ein Gegenstand zur Bearbeitung in das europäische Ausland oder aus dem europäischen Ausland in das Inland verbracht (verlängerte Werkbank) und im Anschluss direkt an den Abnehmer ausgeliefert wird. In einigen Mitgliedsstaaten existieren Vereinfachungslösungen für s.g. Konsignationslager. Umfangreiche Hinweise hierzu gibt die Verfügung der OFD Frankfurt vom 21.04.2017

Der BFH stellt weiterhin fest, dass ein rechtsirrtümlich ohne Umsatzsteuer vereinbartes Entgelt einen Bruttobetrag darstellt, aus dem die geschuldete Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Im Urteilsfall waren die Beteiligten von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen aus dem europäischen Ausland in das Inland ausgegangen. Der BFH hat dies verneint, weil der Kunde nicht von Vornherein dazu verpflichtet war, die in das Lager verbrachte Ware abzunehmen. Aus den vereinnahmten Entgelten war inländische Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herauszurechnen und abzuführen. Zivilrechtlich können die nacherhobenen Umsatzsteuern an den Kunden nur weitergegeben werden, wenn entsprechende „gross up“ Klauseln vertraglich vereinbart sind.

Moderne Logistikzentren bieten auch im Geschäft mit privaten Endkunden Lagerlösungen im europäischen Ausland. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Zwar gelten für diese innereuropäischen Lieferungen die besonderen Versandhandelsregelungen des § 3c UStG bzw. der Artikel 33 und 34 der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit relativ komfortablen Ausnahmereglungen. Diese werden jedoch ausschließlich in dem Land angewendet, in dem sich der Gegenstand bei Abschluss des Kaufvertrages befindet.