Immer wieder gibt es Ärger und Überraschungen bei der Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall. Autovermieter bieten dem Geschädigten – zumeist ohne weitere Aufklärung – ihren (angeblich vorteilhaften) Unfallersatztarif an, der um ca. 60 % über dem Normaltarif liegt. Der zahlungspflichtige Versicherer weigert sich, diese übersteigerten Kosten zu übernehmen. Mehr und mehr bekommen sie Recht. Aus dem Gebot der Schadenminderung ergibt sich nämlich, dass nur solche Aufwendungen als erforderlich angesehen werden, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten auch gemacht haben würde. Die beteiligten Autovermieter sollen nun grundsätzlich zur Aufklärung verpflichtet sein, dass der von Ihnen angediente Unfallersatztarif ihren Normaltarif erheblich übersteigt. Auf der „sicheren Seite“ ist man jedenfalls, wenn man sich vor der Entscheidung für einen Mietwagen mit dem gegnerischen Versicherer über die Kostenübernahme abstimmt (viele Versicherer vermitteln dann ein Fahrzeug) oder nach dem Unfall sofort einen Rechtsanwalt mit der Regulierung seiner Ersatzansprüche beauftragt.