Immobilien werden gern bereits zu Lebzeiten auf die späteren Erben übertragen. Die Übergeber (Schenker) behalten sich dabei häufig den Ertrag und die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über die Immobilie mittels eines Nießbrauchs vor. Stellt der Übergeber nach einiger Zeit fest, dass er die Erträge der übertragenen Immobilie nicht mehr benötigt und verzichtet er unentgeltlich auf seinen Nießbrauch, ist Vorsicht geboten.
Der Verzicht auf den Nießbrauch stellt eine weitere freigebige Zuwendung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes dar, die gesondert besteuert wird. Handelt es sich um eine Nießbrauchslast, die vor dem 01.01.2009 vereinbart wurde, konnte diese bei der Übertragung der Immobilie nicht bereicherungsmindernd bei der Schenkungsteuer abgezogen werden. Um nun eine doppelte Besteuerung der Nießbrauchslast zu vermeiden, findet eine Verrechnung des Nießbrauchswerts im Zeitpunkt des Verzichts mit dem Nießbrauchswert bei der Übertragung der Immobilie statt. Auch wenn wegen der persönlichen Freibeträge häufig keine Erbschaftsteuer anfallen wird, sollte dies im Blick behalten werden.