Thomas Keller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Familienrecht
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In Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden häufig Regelungen zum Ehegattenunterhalt getroffen. Bei Vereinbarungen zum (Ehegatten-)Trennungsunterhalt, dem zwischen Trennung und rechtskräftiger Ehescheidung geschuldeten Unterhalt, ist Vorsicht geboten.
Nach § 1361 Abs. 4 BGB kann auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. Ein Verzicht, der zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, liegt auch vor, wenn der tatsächlich geschuldete Unterhalt in der Vereinbarung um mehr als 30 % unterschritten wird. Der BGH hat mit Beschluss vom 30.09.2015, Az.: XII ZB 1/15, entschieden, dass sonstige vertragliche Regelungen, die sich zu Gunsten des Berechtigten auswirken, eine unwirksame Regelung zum Trennungsunterhalt nicht „retten“ können.
Für Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt besteht nach dieser Rechtsprechung ein geringer Spielraum, der aber genutzt werden sollte.