Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-402
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
mackappelhagen.de
In Geschäftsführerverträgen wird gelegentlich versucht, die Haftung der Geschäftsführer zu beschränken. Beliebt sind auch Regelungen, dass Ansprüche nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden können.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Zugang der Kündigung für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG) darstellt, soweit der Schadenser-satzbetrag zur Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof entschied einen Fall, in dem die Geschäftsführer wegen nicht sorgfaltsgemäßer Geschäftsführung bei einer in Konkurs gegangenen GmbH in Anspruch genommen wurden.
Für die vertragliche Praxis für Geschäftsführerverträge bedeutet dies, dass Ausschlussfristen oder Haftungsbegrenzungen vereinbart werden können. Die Risikoeinschränkung gilt dann jedoch lediglich im Verhältnis zur Gesellschaft.