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MackDr. Martin Mack
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Vorsicht bei Zahlungsvorgängen in der insolvenzreifen GmbH & Co. KG

News - 06.06.2007

Mit Urteil vom 26.03.2007, Az. II ZR 310/05 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die strenge Insolvenzverschleppungshaftung bei Insolvenzreife auch in der GmbH & Co. KG gilt. Danach ist insbesondere zu beachten:

• Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG gehen allein zum Nachteil der auszahlenden Bank.

• Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden. Andernfalls haftet er für die Zahlungen (§§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB).

• Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterbürgschaft für einen Kontokorrentkredit der GmbH & Co. KG führt dazu, dass der Gesellschafter Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Soll-Saldos und damit zu einer geringeren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für ihn führen, zu erstatten hat (§§ 30, 31 GmbHG analog).

Für Gesellschaften in schwierigem Fahrwasser ist also die Einrichtung von neuen Bankkonten bei einer anderen Bank zu empfehlen, die nur auf Guthabenbasis geführt werden. Das sich daraus ergebende Signal für Vertragspartner dürfte jedoch eindeutig sein.

Bitten wenden Sie sich in Zweifelsfällen an Ihre rechtlichen Berater!