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Vorsicht Falle! – Der unvollständige Aufhebungsvertrag

News - 07.03.2001

In einer früheren Ausgabe hatten wir bereits über die seit dem 01.05.2000 durch Gesetzesänderung zwingend vorgeschriebene Schriftform bei Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung im Arbeitsverhältnis berichtet (§ 623 BGB). Hinsichtlich des Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrages hat die gesetzlich geforderte Schriftform zur Folge, dass in den Vertrag sämtliche wesentlichen Vertragsbestimmungen aufgenommen sein müssen. Fehlen auch nur einzelne Vereinbarungen oder Abreden im schriftlichen Vertrag - z. B. eine getroffene Regelung über die Ansprüche des Mitarbeiters aus der betrieblichen Altersversorgung -, ist die Schriftform insgesamt nicht gewahrt und der gesamte Aufhebungsvertrag unwirksam. Wir empfehlen daher, auf die Vollständigkeit des Vertragstextes besonderes Augenmerk zu legen und in Zweifelsfällen anwaltlichen Rat einzuholen.