In einer früheren Ausgabe hatten wir bereits über die seit dem 01.05.2000 durch Gesetzesänderung zwingend vorgeschriebene Schriftform bei Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung im Arbeitsverhältnis berichtet (§ 623 BGB). Hinsichtlich des Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrages hat die gesetzlich geforderte Schriftform zur Folge, dass in den Vertrag sämtliche wesentlichen Vertragsbestimmungen aufgenommen sein müssen. Fehlen auch nur einzelne Vereinbarungen oder Abreden im schriftlichen Vertrag - z. B. eine getroffene Regelung über die Ansprüche des Mitarbeiters aus der betrieblichen Altersversorgung -, ist die Schriftform insgesamt nicht gewahrt und der gesamte Aufhebungsvertrag unwirksam. Wir empfehlen daher, auf die Vollständigkeit des Vertragstextes besonderes Augenmerk zu legen und in Zweifelsfällen anwaltlichen Rat einzuholen.