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WeidigRené Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Vorsicht Falle: Verjährung von Ansprüchen des Vermieters

News - 06.07.2006

Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen einer Verschlechterung des Mietobjekts (Schönheitsreparaturverpflichtung, Rückbau von Einbauten) verjähren 6 Monate nach Rückgabe des Mietobjekts. Der Bundesgerichtshof hat nochmals klargestellt (Urteil vom 15.03.2006), dass die kurze Verjährungsfrist auch vor der Beendigung des Mietverhältnisses zu laufen beginnt, wenn der Mieter das Objekt zurückgibt, selbst wenn er seine Miete bis zum vereinbarten Vertragsende oder einer erfolgreichen Nachvermietung weiterzahlt. Weitergehende Schadensersatzansprüche wären verjährt. Vermieter können sich durch geschickte vertragliche Gestaltung vor diesem Risiko schützen. Wir unterstützen Sie dabei gern.