Torben Schlüter MLE.
Rechtsanwalt
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In der heutigen Zeit ist es selbstverständlich geworden, Fotos ins Internet zu stellen. Aber Vorsicht: Eine unvorsichtige Auswahl von Motiv oder Hintergrund kann schnell zu Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen führen.
Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Landgerichts Köln aus dem letzten Jahr (Urteil vom 18.08.2022 – Az. 14 O 350/21). Die Beklagte war in dem Fall eine Vermieterin, die Fotos aus einer Ferienwohnung ins Internet gestellt hatte, auf denen im Hintergrund eine Fototapete abgebildet war. Der Kläger, von dem die Bilder auf der Fototapete stammten, sah sich durch die Veröffentlichung der Bilder aus der Wohnung in seinem Urheberrecht verletzt.
Das Landgericht gab dem Kläger Recht: Die Vermieterin habe das Urheberrecht des Fotografen verletzt, indem sie die Fotos mit der Tapete im Hintergrund ins Internet gestellt hatte. Beim Kauf der Tapete habe die Vermieterin zwar das Eigentum an der Tapete erworben, der Verkäufer habe ihr aber nicht das Recht auf Veröffentlichung des abgebildeten Motivs im Internet übertragen.
Die beklagte Vermieterin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Tapete bloßes Beiwerk neben dem eigentlichen Motiv der Fotos (also den Zimmern) war, denn die Fototapete habe die Bilder aus der Wohnung maßgeblich geprägt.
Diese Entscheidung zeigt auf, welche Probleme die Einhaltung urheberrechtlicher Vorschriften in der Praxis bereiten kann. Im Grunde muss vor jeder Veröffentlichung von Fotos zumindest kurz geprüft werden, ob urheberrechtlich geschütztes Material abgebildet ist. Andernfalls droht die Abmahnung.
Falls Sie klären möchten, ob Sie bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet urheberrechtskonform handeln, können Sie uns gerne ansprechen. Wir helfen Ihnen, Werbung, Internetauftritt und andere Öffentlichkeitsarbeit rechtskonform zu gestalten.