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MackDr. Martin Mack
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Vorsicht – Wasserrohrbruch kann doppelt teuer werden

Kommunalabgabenrecht - 06.06.2018

Ein Wasserrohrbruch im Bereich der Kundenanlage, also nach dem Wasserzähler auf dem Grundstück, hat zur Folge, dass das unkontrolliert auslaufende Wasser den Wasserzähler passiert und bei der Abrechnung der Trinkwassermenge berücksichtigt wird.

Je nach Intensität und Dauer des unkontrollierten Auslaufs kann das bereits teuer sein. Gewöhnlich wird aber auch die Abwassermenge nach der Trinkwassermenge berechnet und fingiert, dass die abgenommene Trinkwassermenge der Kanalisation zugeführt wird. 

Es obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer den Nachweis dafür zu erbringen, dass er eine bestimmte Wassermenge nicht der Abwasserkanalisation zugeführt hat. In der Regel geschieht dies durch Wasserzähler, die den anderweitigen Verbrauch des Trinkwassers messen. Bei Wasserrohrbrüchen funktioniert dies nicht. Hier muss die abzusetzende Wassermenge geschätzt werden. 

Es ist dem Satzungsgeber, der für die Abwasserbeseitigung zuständig ist, deshalb gestattet, die Absetzung von Abwassermengen nach einem Rohrbruch von der Einhaltung einer befristeten Meldepflicht (z. B. einen Monat nach dem Ereignis und der Möglichkeit der Kenntnisnahme) abhängig zu machen und als Ausschlussfrist zu gestalten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.12.2016, Az.: 4 L 162/15). Von dieser Möglichkeit machen gern Kommunen oder Verbände Gebrauch, bei denen die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung nicht in einer Hand liegen. 

Bei einem Wasserrohrbruch sollte deshalb immer auch an Abwasser gedacht und geprüft werden, ob es hier für die Meldung eine bestimmte Ausschlussfrist gibt.