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MackDr. Martin Mack
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Vorweggenommene Erbfolge - Neuer Erlaß schränkt Steuervorteile ein

News - 06.11.1997

Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht seit dem 01.01.1997 größere Freibeträge, aber deutlich gestiegene Steuersätze und eine Höherbewertung von Immobilien vor. Die Übertragung von Vermögen in der Familie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hat jedoch auch einkommensteuerliche Auswirkungen.

 

Bei der Übertragung von Vermögenswerten der Eltern auf die Kinder - häufig eine Immobilie - müssen die Eltern als Ruheständler die vereinbarte regelmäßige Zahlung der Kinder meist nur zu einem niedrigen Einkommensteuersatz versteuern. Die bedachten Kinder können ihre höheren Einkünfte um die gezahlten Versorgungsleistungen mindern. Wegen der unterschiedlich hohen Einkommensteuerprogression tritt eine Steuerersparnis ein. Mit BMF-Schreiben vom 23.12.1996 hat das Bundesfinanzministerium die Regeln zur einkommensteuerlichen Behandlung der vorweggenommen Erbfolge neu festgelegt: Der Beschenkte kann Versorgungsleistungen für Schenkungen ab dem 01.01.1997 nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn das übertragene Vermögen die zu zahlende Versorgungsleistung wenigstens zur Hälfte erwirtschaften kann.

 

Steuervorteile entstehen nur noch bei der Übertragung von existenzsichernden und ertragbringenden Wirtschaftseinheiten. Hierunter fallen beispielsweise nicht Antiquitäten, Schmuck oder Wertpapiere.

 

Die Vereinbarung eines sogenannten Totalnießbrauchs, bei der sich der Schenkende weiterhin die gesamten Mieterträge einer Immobilie durch die Eintragung eines Nießbrauchs im Grundbuch sichert, wird einkommensteuerlich nicht anerkannt.

 

Auch bereits seit dem 30.09.1992 abgeschlossene Verträge sollten überprüft werden! Hierzu sollten Sie mit Ihren rechtlichen und steuerlichen Beratern sprechen.